AGB

 

Die FOLGENDE AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) VON DABU-WOHNMOBILE UG (Vermieter) für die Anmietung von Wohnmobilen werden durch Abschluss eines Mietvertrages verbindlich vereinbart.

  1. Gegenstand des Vertrages mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils und dazugehöriges Zubehör, für die im Mietvertrag genannte Zeit. Eine Nutzung darüber hinaus ist ausgeschlossen.

  2. Die Mindestmietdauer beträgt 5 Tage

  3. Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen. Außerdem muss der Fahrer im Besitz eines gültiges Führerscheins sein. Kann bei Abholung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt.

  4. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter bedürfen der Schriftform und unterliegen dem deutschen Recht.

  5. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und im Mietvertrag genannten Personen gefahren werden. Die Anzahl der Fahrzeugnutzer ist im Mietvertrag zu vermerken. Haustiere sind vorher anzufragen und ebenfalls im Vertrag zu vermerken.

  6. Mietpreise und Zusatzkosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Der zu zahlende Betrag setzt sich zusammen aus Miete pro Tag + einmalige Übergabegebühr + ggf. gebuchte Dienstleistungspakete + ggf. Mehrkilometer + ggf. Kosten nicht vertragsgemäßer Rückgabe (z.B. fehlende Innenreinigung, Betankung). Übernahme- und Rückgabetag werden als 1 Miettag berechnet.

  7. Der Tagesmietpreis beinhaltet das Fahrzeug inkl. 250 Frei Kilometern pro Tag, sowie eine Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung mit 1000 Euro Selbstbeteiligung. Darüber hinaus werden 0,39 Euro pro Kilometer in Rechnung gestellt. Betriebsmittel und Maut/Fährkosten, sowie Kosten für Reifenschäden sind nicht im Mietpreis enthalten und vom Mieter zu zahlen. Für die Durchführung von Unterwegs Reparaturen ist eine Genehmigung des Vermieters einzuholen.

  8. Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter, sowie Eingang der Anzahlung verbindlich. Die Anzahlung beträgt 20 % des Mietpreises und ist innerhalb von 8 Tagen auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Wird die Frist zur Überweisung der Anzahlung nicht eingehalten ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Anspruch besteht nur auf das konkret gebuchte Fahrzeug.

  9. Im Falle des Rücktrittes vom Mietvertrag durch den Mieter sind von diesem folgende Stornogebühren zu zahlen:

    • Bis 90 Tage vor Mietbeginn 20 % des Mietpreises

    • Bis 60 Tage vor Mietbeginn 40 % des Mietpreises

    • Bis 30 Tage vor Mietbeginn 70 % des Mietpreises     

    • Weniger als 30 Tage vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises

      Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Wird das Fahrzeug am Abholtag nicht übernommen, gilt dieses als Rücktritt.  

  10. Der vereinbarte Mietpreis inklusive der Übergabegebühr ist spätestens 10 Tage vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters zu überweisen. Maßgeblich ist der Geldeingang. Der Mieter erhält hierzu eine gesonderte Rechnung.

  11. Die Kaution in Höhe von 1.000,00 Euro muss bei Mietbeginn in bar gezahlt werden oder rechtzeitig vorab überwiesen sein.  Die Kaution wird am Ende der Mietzeit unter Berücksichtigung der Endabrechnung in bar zurückgezahlt. Auf Wunsch kann auch eine Überweisung erfolgen.

  12. Bei Zahlungsverzug des Mieters werden Verzugszinsen gemäß geltenden gesetzlichen Bestimmungen fällig.

  13. Die Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge ist zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten persönlich durchzuführen. Übergaben/Rückgaben außerhalb der vereinbarten Zeiten oder das Abstellen von Fahrzeugen ohne Anwesenheit des Vermieters, führen zur gesonderten Berechnung des Mehraufwandes.

  14. Der Mieter ist (sofern nicht anderslautend im Mietvertrag vereinbart) verpflichtet:

    • Zur Teilnahme an einer ausführlichen Übergabe/Erklärung des Fahrzeuges

    • Das Wohnmobil ordnungsgemäßen und sauber zu hinterlassen und die Entleerung des WC und Brauchwassertanks durchzuführen

    • Rückgabe des Fahrzeuges mit vollem Tank

    • Zur Meldung von Schäden und Erstellen der Schadensprotokolle bei Unfällen

    • Zur Meldung von Unfällen und Diebstählen vor Ort bei den zuständigen Polizeidienststellen. Dieses gilt insbesondere auch für Brand oder Wildschäden

    • Das Fahrzeug  schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln  zu beachten. Den Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck zu überwachen. Regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

    • Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

  15. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 500,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.000,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat .Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung  z.B. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden - wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht - wenn der Mieter entgegen seiner Pflicht bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.

  16. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.

  17. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Firmensitz des Vermieters.